(entnommen: Andreas Hanacek, "Kleiner Wegweiser für die Familienforschung im Kreis Sternberg und Umgebung in Nordmähren (Entwurf)")
In der tschechischen Republik werden die Grundbücher heute in der Regel im zuständigen Bezirksarchiv aufbewahrt. Die genauen Lagerorte weist die Staatliche Archivverwaltung in Prag oder das zuständige Staatliche Gebietsarchiv nach.
Die Grundbücher für den Kreis Sternberg (Nordmähren) z.B. werden in einem Archiv in einem Schloß bei Römerstadt aufbewahrt und können nach vorheriger Anmeldung eingesehen werden. (Ob dies allerdings auch für die 1880 neu angelegten Grundbücher [siehe weiter unten] zutrifft, ist mir nicht bekannt.)
Zur Recherche in den alten Registern und Grundbüchern sei auf den Artikel von Adolf Steis in der Sudetendeutschen Familienforschung verwiesen [siehe Literatur VI], dem einige der nachfolgenden Angaben entnommen sind:
Bei der Forschung in den Grundbüchern empfiehlt es sich, bei den jüngsten zu beginnen und anhand der dort gefundenen Angaben zu dem Zeitraum vorzustoßen, der für den Familienforscher interessant ist. Dies vor allem aus zwei Gründen: Zum einen sind die Eintragungen der jüngeren Bücher besser nachvollziehbar, zum anderen ist durch die mehrfache Nummerierung der Häuser im Laufe der Jahrzehnte die genaue Lokalisierung einer Hausstelle oft nur so möglich.
Aus diesem Grund werden nachfolgend die Grundbücher nicht in chronologischer Reihenfolge erläutert:
Im Jahre 1880 wurden in ganz Mähren neue Grundbücher angelegt. Diese enthalten drei Abteilungen:
- Blatt A: Gutsbestandsblatt
- Blatt B: Eigentumsblatt
- Blatt C: Lastenblatt
Blatt A listet die Parzellen auf, enthält aber keine Größenangaben. Diese sind den Steuerunterlagen der Steuerämtern dieser Zeit zu entnehmen. Blatt B enthält die fortlaufende Reihenfolge der Besitzer, meist aber ohne verwandschaftliche Zusammenhänge. Diese sind den Kauf- bzw. Abtretungsverträgen zu entnehmen.
Mit der Anlage dieser Grundbücher wurden in der Regel neue Hausnummern in den einzelnen Orten vergeben. Diese wurden in Mähren 1770 eingeführt, in einigen Orten aber wegen reger Bautätigkeit vor 1880 z.T. schon ein- bis zweimal geändert, so daß in einzelnen Orten bis zu drei Nummernsysteme auftreten können.
Die Führung der Grundbücher oblag vor 1850 den einzelnen Herrschaften, was zur Folge hat, daß die Grundbücher recht unterschiedliche Qualität haben. Im Jahr 1848/50 wurden dei Bauern von den letzten Robotpflichten befreit und die Führung der Grundbüchern den staatlichen Ämtern übertragen.
Seit diesem Zeitpunkt sind in den Grundbüchern beide Ehepartner aufgeführt, davor nur selten, vor 1770 nie.
Im Zeitraum von 1800-1850 sind in den Büchern oft auch Ehepakten erwähnt, die in separaten Ehekontraktenbüchern aufbewahrt wurden. Sind diese heute noch erhalten, bieten sie dem Genealogen aufschlußreiche Zusatzinformationen.
Zu bemerken ist, daß das im Grundbuch angegebene Antrittsjahr nicht immer zwangsläufig mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme übereinstimmen muß. Dieser kann bereits einige Jahre zuvor erfolgt sein. Steis empfiehlt parallel hierzu die Lebensdaten der Genannten zu überprüfen.
Der Wortlaut der Kaufverträge ist in den sogenannten Instrumenten- und Urkundenbüchern zu finden.
Einen weiteren Einschnitt stellt das Jahr 1770 dar. Zu diesem Zeitpunkt wurden überall neue Grundbücher angelegt. Kaufpreise vor 1796 blieben in der Regel unverändert. Dies kann einen Hinweis für die älteren Grundbücher liefern, wenn nicht eindeutige Orts- oder Namenangaben gemacht wurden.
Für die Bücher vor 1770 gilt folgendes:
- sie verzeichnen in der Regel nur Taufnamen
- die Namen und Eintragungen sind des öfteren in tschechischer Sprache
- die Kaufverträge sind in der Regel vollwörtlich eingetragen
- die Höfe können alleine nach ihrem Hofnamen bezeichnet werden, andernfalls werden die Nachbarn genannt
In Mähren wurden folgende Kataster angelegt:
- Lahnenregister 1656-1680 (zum Teil unvollständig und im Flächenmaß ungenau)
- Theresianischer Kataster 1742, 1749
- Restifikation 1756
- Urbarialfassion 1775/76
- Josefinische Kataster 1785 (diese wurden allerdings 1785 aufgrund der mündlichen Angaben der Besitzer zusammengestellt, können also Fehler enthalten bzw. die Schreibweise der Eigennamen verfälscht wiedergeben)
Damals verwendete Klassifizierung der Grundbesitzer/Robotpflichtigen:
- Inmann/Inweib: Mieter ohne Haus- und Feldbesitz, in der Regel Tagelöhner
- Häusler unbefeldet (Chalupner, Gärtner): Hausbesitzer ohne Feldbesitz
- Häusler befeldet: Hausbesitzer mit geringem Feldbesitz
- Lahner: Grundbesitzer, Größe des Grundbesitzes abhängig von der Region
- Bauer ganz, 3/4, 1/2, ¼ angesessen: Grundbesitzer, Größe des Grundbesitzes abhängig von der Region
Weiterhin wurde unterschieden zwischen eingekauft (Einkaufungen seit 1770 möglich) und nicht eingekauft
(weitere Erläuterungen siehe auch Grünberg [siehe Literatur IX])
Für die erweiterte Familienforschung ist die Kenntnis der Besitzverhältnisse von Grund und Boden bzw. die der Herrschaften über die einzelnen Ortschaften hilfreich. Für die Ortschaften Mährens können die Besitzverhältnisse Wolny's topograpischer Beschreibung [siehe Literatur X] entnommen werden, die die Eigentumsverhältnisse des Jahres 1839 wiedergibt.
hanacek@abacus.s.bawue.de