Zweiter Einstellungsbescheid von Staatsanwalt Trauthig vom 12.11.1996



                                            Staatsanwaltschaft Koblenz

                                            Karmeliterstraße 14
                                            56068 Koblenz
Staatsanwaltschaft 56065 Koblenz
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  Herrn Rechtsanwalt
  A. Iland                                  Postgiroamt Ludwigshafen
  Rheinstraße 2a                            Kto Nr.: 8778670 (BLZ 54510067)

  56068 Koblenz                             Datum:        12.11.1996/Har
                                            Aktenzeichen: 2104 Js 37915/94


Betr.:  Todesermittlungssache z. N. Joachim Scheffler in
        Bonn und z. N. Guido Rübhausen in Bonn

Bezug:	Dortige Beschwerde vom 07. Juni 1996 mit der
	Beschwerdebegründung vom 25. Juli 1996 gegen den
	Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft
	Koblenz vom 21. Mai 1996



Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !

Das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren habe ich erneut
gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Über die nachstehenden
Ausführungen hinaus wird zur Vermeidung von Wiederholungen
der Wortlaut meines Einstellungsbescheides vom 21. Mai 1996
in vollem Umfang zum Gegenstand dieses Bescheides gemacht.

Weder den Bediensteten der örtlich zuständigen Polizei-
dienststelle in Bad Neuenahr-Ahrweiler, noch den Bedienste-
ten der zuständigen Straßenmeisterei in Altenahr kann eine
Verantwortlichkeit für den Unfalltod des Joachim Scheffler
und des Guido Rübhausen nachgewiesen werden, weil weder auf
Seiten der Polizei noch für die Bediensteten der Straßenmei-
sterei in Altenahr Umstände nachweisbar sind, die im Rahmen
der jeweiligen behördlichen Aufgabe ein Mißachten oder
ein Außerachtlassen der bei der Erfüllung der Dienstpflichten
erforderlichen Sorgfalt darstellt.

Das Ergebnis des Einstellungsbescheides vom 21. Mai 1996
ist durch die ergänzenden Ermittlungen bestätigt worden.

Hinweise auf die Gefahrenstelle auf der Bundesstraße B 257
bei km 2,6 wurden der Polizei nicht mitgeteilt.

Lediglich der Unfall des Georg Werner Schmitt vom 14. Juli
1994 hat zu einer polizeilichen Unfallaufnahme geführt auf
die der Betroffene in dem Anhörbogen vom 18. Juli 1994 ei-
nen Straßenverkehrsverstoß beim Überholen selbst einräumte.

Die Bußgeldsache 25.919565/94 der Kreisverwaltung Bad
Neuenahr-Ahrweiler wurde am 27. September 1994 gemäß § 47
OWiG eingestellt, weil nur eine Selbstschädigung vorlag.

Darüber hinaus sind weder ein Unfall des Harald Kuth am 20.
Juli 1994, noch ein "beinahe Unfall" des Wilhelm Ley am 09.
September 1994 bei den zuständigen Polizeidienststellen
bekanntgegeben worden.

Diese Feststellung beruht auf der ergänzenden Überprüfung
der Wachbucheintragungen der Polizeiinspektion Bad Neuen
ahr-Ahrweiler durch Beamte der Verkehrsdirektion Koblenz.

Auch der Straßenmeisterei in Altenahr sind vor dem tödli-
chen Verkehrsunfall des Joachim Scheffler -wie deren Dienst-
stellenleiter in seiner schriftlichen Stellungnahme zeugen-
schaftlich bekundet hat- weder durch den Fachjournalisten
Knut Briel, noch durch andere Verkehrsteilnehmer bekanntge-
macht worden.

Der Zeuge betont insoweit nochmals, daß die im Fachjargon-
als "Glatzenbildung" bezeichneten optisch glattwirkenden
Stellen des Straßenbelages beinahe durchgehend an den repa-
rierten Stellen des Straßenbelages auf der Bundesstraße B
257 zwischen Gelsdorf und Dümpelfeld vorlagen. Diese "Glat-
zenbildung" als solche gestattet indessen nicht die grund-
sätzliche Annahme unzulänglicher Griffigkeit des Straßenbe-
lags an diesen Stellen. Denn das Gutachten der Baustoffprüf-
stelle Bingen beim Straßen- und Verkehrsamt Worms hat über
die durchgeführten Griffigkeitsmessungen nachgewiesen, daß
an Stellen des reparierten Straßenbelages, die optisch
durch die "Glatzenbildung" auffielen sowohl vor, als auch
nach dem gefährlich gewordenen Straßenbelag der Bundesstra-
ße B 257 bei km 2,6 ausreichende bis gute Griffigkeit vor-
lag. Die Glatzenbildung als solche scheidet daher als ver-
läßlicher Indikator für unzureichende Griffigkeit des Stra-
ßenbelages aus.

Die Bekundung des Kontrollpersonals der Straßenmeisterei,
die Gefahrenstelle der Bundesstraße B 257 bei km 2,6 nicht
erkannt zu haben, reicht daher für die Annahme unzureichen-
der Sorgfalt bei der Überwachung und Kontrolle des betreu-
ten Straßenabschnittes nicht aus.

Insgesamt gesehen kann daher der Vorwurf der Verantwortlich-
keit von Bediensteten der Polizeiinspektion Bad Neuenahr-
Ahrweiler oder von Bediensteten der Straßenmeisterei Alten-
ahr für den Unfalltod der Herren Joachim Scheffler und
Guido Rübhausen nicht begründet werden.

Daher muß es bei der bereits mit Bescheid vom 21. Mai 1996
verfügten Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein
Bewenden haben.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel der Be-
schwerde gemäß § 172 Absatz 1 StPO zu. Diese muß innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung an gerechnet, bei
der Generalstaatsanwaltschaft in Koblenz oder bei der hiesi-
gen Behörde eingegangen sein.


Mit freundlichen Grüßen

gez. Trauthig
Oberstaatsanwalt
Beglaubigt:
(Unterschrift)