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Gefahr für ein Baudenkmal
Stadtkonservator weist Eigentümer auf Unterhaltspflicht hin
VON GERT FACH
Im Gerberviertel sieht das Haus Christophstraße 13 schon
so aus, als hätte sich der Abbruchunternehmer verspätet.
Doch es handelt sich um ein Baudenkmal. Die Stadt pocht erneut auf
Erhalt und mahnt jetzt die Sanierung an.
Der Abbruchantrag des Eigentümers lag schon 1993 im Rathaus und
wurde abgelehnt. Beim Amt für Wohnungswesen war zwar ein Vermerk
zu finden, daß das Baurechtsamt zugestimmt habe. Dies wäre
jedoch nur zu akzeptieren, wenn Ersatzwohnraum geschaffen würde.
Da auf diesen Hinweis hin vom Eigentümer nichts mehr zu hören
war, lief auch im Wohnungsamt der Fall unter ,,erledigt''. Ein Blick
in die Denkmalliste wäre für diesen Bescheid ausreichend
gewesen: geschütztes Mietshaus mit Ladenlokal aus dem Jahr 1823
(Steinhauermeister Christian Barth), spätklassizistisches
Fachwerk. Ein Jahr später haben sich Vertreter der Unteren
Denkmalbehörde (im Stadtplanungsamt angesiedelt) das Gebäude
noch einmal angesehen. Dabei wurde die schlechte Bausubstanz im Naßbereich
der Wohnungen festgestellt, aber auch die ,,hohe Originalität in
den Innenräumen''. Nach wie vor galt die Sanierung des Hauses an
der Ecke Gerberstraße und neben dem Lokal Graf Eberhard als
,,zumutbar''. So zitiert Stadtkonservator Wolfgang Mayer aus den Akten
des Hauses.
Doch geändert hat sich seitdem offenbar nichts, wie sich Mayer
jetzt überzeugen konnte: ,,Nur der Eckladen vermittelt den
Eindruck, als seien dessen Räume einigermaßen
unterhalten.'' Der Rest des Gebäudes wirkt auf Passanten wie baufällig
und wird von Mayer als ,,gefährdete Bausubstanz'' eingestuft:
,,Es besteht der Verdacht, daß der Eigentümer kein
Interesse zeigt, das Haus zu erhalten.'' Und genau diese Pflicht hat
er als Besitzer eines in der Denkmalliste eingetragenen Gebäudes
- sofern ihm dies aus wirtschaftlichen Gründen zugemutet werden
kann oder nicht übergeordnete Interessen entgegenstehen. Davon
ist hier jedoch bei der Unteren Denkmalbehörde nicht die Rede. Im
Gegenteil. Mayer will jetzt den Eigentümer anschreiben, ihn auf
die unstrittige Unterhaltspflicht für dessen Besitz im
Gerberviertel hinweisen und um einen Termin bitten, damit die nötigen
Sanierungsmaßnahmen abgesprochen werden können.
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