Der Devolutiveffekt oder das »Dissensverfahren«Das Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg wurde geändert... |
Kommentar zumDenkmalschutzgesetz Baden-Württembergzum § 3 (Fassung vor 1.Juli 2001) von Heinz Strobl, Ulrich Majocco, Herlmut Birn: |
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Denkmalschutzgesetz (BW) bis zum 1. Juli 2001: |
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Für den Fall,
daß das Einvernehmen zwischen unterer
Denkmalschutzbehörde und Landesdenkmalamt nicht hergestellt werden kann,
enthält [Abs. 3] Satz 2 Halbsatz 2 eine Konfliktregelung
(»Devolutiveffekt«): Bei unteren
Denkmalschutzbehörden, deren Rechtsträger der Rechtsaufsicht des
Landratsamts untersteht (also bei Gemeinden bis 20.000 Einwohnern, bei
Verwaltungsgemeinschaften und bei Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG,
denen keine Große Kreisstadt angehört - vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1
GKZ), entscheidet das Landratsamt. Bei allen übrigen unteren
Denkmalschutzbehörden, also bei Landratsämtern, Stadtkreisen,
Großen Kreisstädten und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 14
LVG, die der Aufsicht des Regierungspräsidiums unterstehen (vgl. § 28
Abs. 2 Nr. 2 GKZ), entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde. In
dieser Fassung wurde die Konfliktregelung mit Wirkung vom 1.1.1984 durch die
Novelle zum DSchG vom 18.7.1983 (GBI. S. 378) eingefügt, mit welcher
gleichzeitig die unteren Baurechtsbehörden zu unteren
Denkmalschutzbehörden gemacht wurden (RN 4). |
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[Die Änderungen am Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg
2001] [Startseite] - [Landesdenkmalamt] - 02.08.2010 - |